Praxistipps
12. Februar 2026  
EuGH-Urteil

Registrierung statt Einwilligung? Was sich im E-Mail-Marketing ändert

Darfst Du Newsletter auch ohne Double-Opt-in versenden? Nicht pauschal und keineswegs ohne rechtliche Grundlage. Aber: Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Registrierung ausreichend sein kann, um Werbe-E-Mails zu versenden. 

In diesem Beitrag ordnen wir das Urteil ein und stellen klar, wo strategische Fehlinterpretationen drohen.

Inxmail-Blogbeitrag-EuGH-Urteil-Newsletter-ohne-Opt-in

Inhaltsverzeichnis

Neues Urteil, bekannte Regeln

Am 13. November 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-654/23), dass auch eine kostenlose Kontoerstellung mit kommerziellem Hintergrund eine ausreichende Geschäftsbeziehung darstellen kann. Aber Achtung: Damit das sogenannte Bestandskundenprivileg greift, müssen weiterhin alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sein:

  • Die E-Mail-Adresse wurde im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung erhoben.
  • Die Werbung erfolgt ausschließlich für eigene, ähnliche Produkte oder Dienstleistungen.
  • Es wurde kein Widerspruch gegen den Versand eingelegt.
  • Die Kund·innen wurden zum Zeitpunkt der Erhebung klar und deutlich auf die geplante Werbenutzung hingewiesen.

Zudem muss jede E-Mail eine Widerspruchsmöglichkeit (Abmeldelink) enthalten.

Wichtig ist: Das Urteil schafft kein neues Marketingrecht. Es konkretisiert, wann eine Registrierung als wirtschaftlicher Kontakt gewertet werden kann. Damit schafft der EuGH Freiräume für Plattform- und Freemium-Modelle. Der EuGH trennt zudem sauber zwischen Datenschutzrecht (DSGVO) und Wettbewerbsrecht (UWG). Während §7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis für Werbung regelt, bleibt die DSGVO relevant für die rechtmäßige Datenverarbeitung und Dokumentation.

Was bedeutet das Urteil für Dich als Marketer?

Für Dich als E-Mail-Marketer ergeben sich neue Spielräume bei Registrierungen oder kostenlosen Accounts. Aber: Ein registrierter Kontakt ist noch kein qualifizierter Lead. Er befindet sich häufig am Anfang seiner Journey. Entsprechend sensibel muss die Ansprache erfolgen.

Praxisbeispiel

Stell Dir vor, Du betreibst einen Online-Shop für Mode in Deutschland. So nutzt Du das EuGH-Urteil in der Praxis:

  • Du versendest regelmäßig Newsletter an Interessent·innen mit Double-Opt-in.
  • Seit dem EuGH-Urteil nutzt Du das Bestandskundenprivileg (§ 7 Abs. 3 UWG) und sendest Newsletter auch an registrierte Kontakte.
  • Kontakte aus Registrierungen kennzeichnest Du klar als „Bestandskund·in nach § 7 Abs. 3 UWG“. Das ermöglicht eine gezielte Segmentierung und Ansprache.
  • Bei der Registrierung hast Du klar darauf hingewiesen, dass die E-Mail-Adresse für Werbung zu ähnlichen Produkten genutzt wird.
  • Im Newsletter bewirbst Du eigene neue Kollektionen, Sale-Angebote und Accessoires.
  • Jede E-Mail enthält einen sichtbaren Abmeldelink.
Inxmail-Blogbeitrag-EuGH-Urteil-Was-bedeutet-das-Urteil-für-Dich-als-Marketer

Soft-Opt-in: Registrierung als Ausgangspunkt

Für zulässige Ansprache auf Basis einer Registrierung wird gegenwärtig der Begriff Soft-Opt-in geprägt. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob es auch ein Soft-Opt-out in der Kommunikationslogik benötigt? Rechtlich genügt ein klarer Abmeldelink. Strategisch kann es hingegen sinnvoll sein, registrierte Kontakte entsprechend ihrer Phase in der Customer Journey anzusprechen.

Die belastbare Grundlage seriöser Kundenkommunikation bleibt in jedem Fall ein dokumentiertes Double-Opt-in (DOI):

Mehr über das DOI lesen

Typische Stolperfallen

  • Fehlende Kennzeichnung im Datensatz:
    Wenn nicht eindeutig dokumentiert ist, in welchem Kontext die Adresse erhoben wurde (Einwilligung vs. Registrierung), fehlt die Grundlage für eine differenzierte und rechtssichere Nutzung.
  • Unpassende Ansprache:
    Registrierte Kontakte werden gleich angesprochen wie Bestandskund·innen, obwohl sie sich an einem ganz anderen Ausgangspunkt in ihrer Customer Journey befinden.
  • Spam-Filter & KI-Modelle: 
    Registrierte Kontakte erwarten Mehrwert statt Sales-Offensive. KI-gestützte Filter bewerten die Relevanz der Mailings und erhöhen die Spam-Wahrscheinlichkeit, wenn Zustell-Mechanismen und Content-Qualität nicht stimmen.
  • Verstoß gegen die Zweckbindung:
    Das Bestandskundenprivileg erlaubt ausschließlich Werbung für eigene, ähnliche Produkte oder Dienstleistungen. Fremdwerbung oder themenfremde Inhalte überschreiten diesen Rahmen.
  • Fehlende Abmeldemöglichkeit:
    Jede Werbe-E-Mail muss eine einfache, unmittelbar nutzbare Widerspruchsmöglichkeit enthalten. Ist der Opt-out schwer auffindbar oder technisch erschwert, steigt das Risiko für Beschwerden und rechtliche Auseinandersetzungen.

Fazit: Verantwortung bleibt

Das EuGH-Urteil schafft Klarheit für moderne Geschäftsmodelle. Es erweitert Spielräume im Dialogmarketing. Profitieren werden vermutlich nur Unternehmen, die ihre Datenstruktur, Segmentierung und Kommunikationsstrategie im Griff haben. 

Marketer sollten sich bewusst machen, dass E-Mail-Werbung nicht automatisch strategisch sinnvoll ist, nur weil sie rechtlich zulässig ist. Im Mittelpunkt bleibt der Mensch in seiner jeweiligen Phase der Customer Journey.

Bild einer Desktop- und Smartphone-Ansicht einer Eurowings Holidays Webseite, die ein Oster-Gewinnspiel für eine Traumreise nach Mallorca bewirbt. Im Hintergrund laufen zwei Personen am Strand ins Meer.
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