
Frankreich und Italien haben 2026 neue Empfehlungen und Leitlinien zum Einsatz von Tracking-Pixeln in E-Mails veröffentlicht. Sie konkretisieren, wie bestehende Datenschutz- und ePrivacy-Regeln auf das E-Mail-Tracking anzuwenden sind.
Die Vorgaben sind für Unternehmen relevant, die in Frankreich oder Italien E-Mail-Kommunikation einsetzen. Wer Öffnungen personenbezogen misst, sollte deshalb Einwilligungen, Datenschutzhinweise und technische Einstellungen überprüfen.
In diesem Beitrag erfährst du, welche neuen Vorgaben es gibt, was sie für E-Mail-Tracking bedeuten, welche Unterschiede es zwischen Frankreich und Italien gibt und wie du jetzt Schritt für Schritt vorgehen kannst.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Definition: Ein Tracking-Pixel (auch Zählpixel genannt) ist eine kleine, meist unsichtbare Grafik, die in eine E-Mail eingebunden und beim Öffnen von einem externen Server geladen wird.
Durch diesen Abruf kann festgestellt werden, ob und wann eine E-Mail geöffnet wurde. Je nach technischer Umsetzung können außerdem Informationen wie Pixel-ID, IP-Adresse oder Angaben zum verwendeten Gerät übertragen werden. Wird der Abruf einem bestimmten Empfänger zugeordnet, entstehen personenbezogene Nutzungsdaten.
Im E-Mail-Marketing dienen diese Informationen beispielsweise dazu, Öffnungsraten auszuwerten, Kampagnen zu optimieren oder Automationen aufgrund einer Öffnung zu steuern.
Kurz gesagt: Tracking-Pixel machen E-Mail-Öffnungen messbar, indem beim Laden der E-Mail Informationen an einen Server übertragen werden.
Dieser Beitrag konzentriert sich auf Tracking-Pixel und damit vor allem auf Öffnungstracking. Mehr zu Tracking-Links, Klicktracking und E-Mail-Reporting erfährst du in unserem bestehenden Grundlagenbeitrag.
Tracking-Pixel sind für Empfänger meist nicht sichtbar. Beim Öffnen einer E-Mail können sie jedoch Informationen erfassen und an den Absender beziehungsweise dessen Dienstleister übermitteln.
Genau darin sehen die Datenschutzbehörden ein Problem: Das E-Mail-Postfach gehört zum persönlichen Kommunikationsbereich. Empfänger sollen deshalb wissen und mitentscheiden können, wenn ihr Verhalten dort erfasst wird.
Dabei geht es nicht nur um die DSGVO. Zusätzlich gelten in Frankreich und Italien nationale Regeln auf Grundlage der europäischen ePrivacy-Vorgaben. Diese regeln unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Informationen vom Endgerät einer Person ausgelesen werden dürfen.
Die Vorgaben sind also nicht komplett neu. Die Behörden konkretisieren 2026 vor allem, wie die bereits bestehenden Datenschutzregeln speziell auf Tracking-Pixel in E-Mails anzuwenden sind.
Kurz gesagt: Tracking-Pixel arbeiten meist unbemerkt im Hintergrund. Frankreich und Italien stellen deshalb klarer heraus, wann dafür eine Einwilligung nötig ist und welche Anforderungen Unternehmen beachten müssen.

Für personenbezogenes Öffnungstracking zu Marketing-, Optimierungs-, Personalisierungs- oder Profilingzwecken ist grundsätzlich eine vorherige Einwilligung erforderlich. Diese muss informiert, freiwillig und auf die jeweiligen Zwecke bezogen sein. Empfänger müssen verständlich über das Tracking, seine Zwecke und die Widerrufsmöglichkeit informiert werden. Die Einwilligung muss dokumentierbar sein. Wird sie widerrufen, muss das Tracking technisch unterbleiben.
Für Frankreich und Italien gilt gleichermaßen: Die Erlaubnis, eine Marketing-E-Mail zu senden, umfasst nicht automatisch die Erlaubnis, das Verhalten der Empfänger zu verfolgen.
Davon können verschiedene Formen der E-Mail-Kommunikation und darauf aufbauende Prozesse betroffen sein:
Kurz gesagt: Die Einwilligung in den Newsletter deckt personenbezogenes Öffnungstracking nicht automatisch ab. Dafür ist grundsätzlich eine vorherige Einwilligung erforderlich.

Die französische Datenschutzbehörde Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) hat ihre Empfehlung zu Tracking-Pixeln am 12. März 2026 verabschiedet und am 14. April 2026 veröffentlicht.
Vorher: Auch vor 2026 galt in Frankreich bereits: Nicht notwendiges Tracking auf dem Endgerät ist grundsätzlich einwilligungspflichtig. Die bestehenden Regeln zu Cookies und anderen Tracking-Technologien waren also schon auf vergleichbare Tracking-Szenarien anwendbar. Eine eigene Empfehlung speziell für Tracking-Pixel in E-Mails gab es bislang jedoch nicht.
Neu: Mit den neuen Empfehlungen ist nun klarer geregelt, wie Einwilligung, Zweckbindung und Widerruf beim Öffnungstracking ausgestaltet sein sollen.
Kurz gesagt: In Frankreich können Newsletter und Tracking bei eng verbundenen Zwecken gemeinsam eingewilligt werden. Für unabhängige Zwecke muss eine getrennte Auswahl möglich sein.

Am 17. April 2026 hat der italienische Garante eigene Leitlinien für Tracking-Pixel in E-Mails beschlossen. Sie wurden am 29. April 2026 veröffentlicht. Nicht notwendiges personenbezogenes Tracking darf grundsätzlich erst nach Einwilligung erfolgen.
Vorher: Auch in Italien galt bereits vor 2026, dass nicht technisch notwendige Tracking-Verfahren grundsätzlich eine vorherige Einwilligung benötigen. Der Garante hatte dazu bereits allgemeine Leitlinien zu Cookies und anderen Tracking-Technologien veröffentlicht.
Neu: In den neuen Leitlinien wird nun ausdrücklich beschrieben, wie die bestehenden Regeln auf personenbezogenes Öffnungstracking anzuwenden sind.
Kurz gesagt: In Italien kann Tracking Teil der Marketing-Einwilligung sein, muss aber später separat widerrufen werden können.
In bestimmten, eng begrenzten Fällen kann Tracking auch ohne Einwilligung zulässig sein. Entscheidend ist, dass der Zweck wirklich notwendig ist und die Daten nicht darüber hinaus genutzt werden.
In Frankreich kann das zum Beispiel für die Absicherung einer Authentifizierung gelten, etwa bei einem Login oder Sicherheitscode. Auch eine stark begrenzte Öffnungsmessung zur Verbesserung der Zustellbarkeit kann möglich sein. Sie darf zum Beispiel dazu dienen, inaktive Empfänger seltener oder gar nicht mehr anzuschreiben. Für Werbung, Personalisierung oder Nutzerprofile dürfen diese Daten dann nicht verwendet werden.
In Italien können ebenfalls bestimmte Sicherheitszwecke sowie notwendige Service- oder gesetzlich vorgeschriebene Kommunikation ausgenommen sein. Zusätzlich sind anonymisierte Kampagnenstatistiken möglich, wenn nicht erkennbar ist, welche einzelne Person eine E-Mail geöffnet hat.
Wichtig ist außerdem: Wenn die ePrivacy-Regeln für das Tracking eine Einwilligung verlangen, kann diese nicht einfach durch ein berechtigtes Interesse ersetzt werden.
Ob eine Ausnahme greift, hängt immer vom konkreten Zweck und von der technischen Umsetzung ab.
Kurz gesagt: Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen. Sobald Öffnungsdaten individuell für Marketing, Personalisierung oder Profilbildung genutzt werden, ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich.
Die neuen Vorgaben wirken sich vor allem auf Kennzahlen und Prozesse aus, die direkt auf Öffnungsdaten beruhen.

Am stärksten betroffen ist die Öffnungsrate. Wenn Öffnungen nur noch bei Empfängern mit entsprechender Einwilligung gemessen werden dürfen, basiert die Kennzahl nicht mehr auf der gesamten Zielgruppe.
Dadurch können sich auch andere Auswertungen verändern, zum Beispiel:
Klickrate, Conversions und konkrete Geschäftsziele sind davon weniger direkt betroffen. Sie werden aber als Ergänzung zur Öffnungsrate wichtiger.
Auch Automationen, die auf Öffnungen reagieren, sollten geprüft werden. Dazu gehören zum Beispiel:
Fehlen Öffnungsdaten, können diese Logiken unvollständig oder nicht mehr für alle Empfänger funktionieren.
Prüfe zuerst, wo Öffnungsdaten heute im Reporting und in Automationen verwendet werden. Überlege anschließend, ob diese Prozesse weiterhin sinnvoll funktionieren oder durch andere Signale ergänzt werden sollten.
Geeignete Alternativen können zum Beispiel Klicks, Conversions, Käufe oder andere konkrete Interaktionen sein.
Zusätzlich gilt: Öffnungsdaten waren auch bisher nicht vollkommen zuverlässig. Tracking-Pixel funktionieren nur, wenn Bilder geladen werden. Außerdem können Funktionen wie Apple Mail Privacy Protection Öffnungen technisch verfälschen.
Kurz gesagt: Die Öffnungsrate wird weniger vollständig und sollte nicht allein über den Erfolg einer Kampagne entscheiden. Unternehmen sollten prüfen, welche KPIs und Automationen heute von Öffnungen abhängen und stärker auf Klicks, Conversions und konkrete Geschäftsziele setzen.
Die neuen Vorgaben müssen nicht bedeuten, dass du dein gesamtes E-Mail-Marketing neu aufsetzen musst. Entscheidend ist zunächst, den eigenen Status quo zu kennen und die betroffenen Prozesse systematisch zu überprüfen.

Kläre zuerst, ob dein Unternehmen in Frankreich oder Italien E-Mail-Kommunikation mit Tracking-Pixeln einsetzt.
Betrachte dabei nicht nur klassische Newsletter. Prüfe auch Marketing-Automationen, Transaktionsmails, Servicekommunikation und weitere automatisierte E-Mails.
Dein Ergebnis: Du weißt, welche Länder und E-Mail-Prozesse genauer betrachtet werden müssen.
Prüfe anschließend deine Mailtypen und Tracking-Einstellungen:
Berücksichtige dabei auch Daten, die über APIs, CRM-Systeme oder andere Integrationen weitergegeben werden.
Dein Ergebnis: Du hast einen Überblick darüber, wo personenbezogenes Öffnungstracking tatsächlich eingesetzt wird.
Ordne anschließend jedem Tracking-Zweck die vorhandene Permission beziehungsweise rechtliche Grundlage zu.
Prüfe insbesondere:
Bei Unsicherheiten sollte dieser Schritt gemeinsam mit Datenschutzbeauftragten beziehungsweise juristischer Beratung erfolgen.
Dein Ergebnis: Du weißt, bei welchen Kontakten und Anwendungsfällen Anpassungsbedarf besteht.
Eine Permission darf nicht nur in der Datenbank stehen. Die Entscheidung der Empfänger muss technisch umgesetzt werden.
Prüfe daher:
Dein Ergebnis: Einwilligung und Widerruf wirken nicht nur formal, sondern auch technisch.
Zum Schluss prüfst du, welche Prozesse von Öffnungsdaten abhängen.
Identifiziere beispielsweise öffnungsbasierte Trigger, Segmente, Reaktivierungskampagnen und Reports. Entscheide anschließend, ob sie weiterhin sinnvoll funktionieren oder durch andere Signale ergänzt werden sollten.
Gerade bei der Erfolgsmessung lohnt es sich, Klicks, Conversions und konkrete Geschäftsziele stärker einzubeziehen.
Dokumentiere anschließend die vorgenommenen Änderungen und überprüfe die Prozesse regelmäßig.
Dein Ergebnis: Dein E-Mail-Marketing funktioniert auch dann zuverlässig, wenn Öffnungsdaten nicht für alle Empfänger verfügbar sind.
Kurz gesagt: Prüfe zuerst, wo Tracking eingesetzt wird, dann Einwilligung und Widerruf und anschließend die Auswirkungen auf Reporting und Automationen.
Die neuen Empfehlungen und Leitlinien aus Frankreich und Italien zeigen: E-Mail-Tracking ist mehr als eine technische Reporting-Funktion. Sobald das Verhalten einzelner Empfänger erfasst wird, spielen auch Einwilligung, Transparenz und Widerruf eine wichtige Rolle.
Für Unternehmen, für deren E-Mail-Kommunikation die Vorgaben in Frankreich oder Italien relevant sind, heißt das vor allem: erst prüfen, wo Tracking eingesetzt wird, dann Einwilligungen und technische Prozesse bewerten und schließlich Reporting und Automationen anpassen.
Ist nicht klar, ob sich Empfänger in Frankreich oder Italien befinden, sollte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die dortigen Vorgaben keine Rolle spielen.
Prüfe zunächst, ob sich das relevante Land über vorhandene und rechtmäßig erhobene Daten bestimmen lässt. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, kann es sinnvoll sein, für diese Kontakte die strengere Variante zu wählen und personenbezogenes Öffnungstracking nur mit entsprechender Einwilligung einzusetzen. Welche Lösung zum eigenen Setup passt, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Nein. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der E-Mail, sondern ob darin ein Tracking-Pixel eingesetzt wird und welchem Zweck dieser dient.
Betroffen sein können deshalb auch automatisierte Kampagnen, Vertriebs-, Service- oder Transaktionsmails. Nicht für jedes Tracking ist jedoch automatisch eine Einwilligung erforderlich. Für bestimmte notwendige Zwecke gibt es eng begrenzte Ausnahmen. Die CNIL stellt ausdrücklich klar, dass ihre Empfehlung grundsätzlich unabhängig von Art des Absenders oder Empfängers für Tracking-Pixel in E-Mails gilt.
Ja. Personenbezogene Öffnungen können weiterhin gemessen werden, wenn dafür die erforderliche Einwilligung vorliegt oder eine zulässige Ausnahme greift.
Ohne Einwilligung darf personenbezogenes Öffnungstracking zu Marketing-, Optimierungs- oder Profilingzwecken dagegen grundsätzlich nicht einfach weiterlaufen. Dadurch kann die gemessene Öffnungsrate künftig nur noch einen Teil der gesamten Empfängerliste abbilden.
Eine Einwilligung für das Tracking ist grundsätzlich erforderlich, wenn personenbezogene Öffnungsdaten für Marketing, Optimierung, Personalisierung oder Profilbildung genutzt werden. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass dafür immer eine zweite Checkbox nötig ist.
In Frankreich können eng miteinander verbundene Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam abgefragt werden. In Italien kann das Tracking grundsätzlich in die Marketing-Einwilligung einbezogen werden, allerdings muss das Tracking später separat widerrufen werden können.
Empfänger erhalten mehr Transparenz und Kontrolle darüber, ob ihre Öffnungen erfasst werden.
Sie müssen verständlich über das Tracking und seinen Zweck informiert werden. Ist eine Einwilligung erforderlich, müssen sie diese frei erteilen und später wieder zurücknehmen können. In Italien muss beispielsweise auch die Möglichkeit bestehen, das Öffnungstracking abzuschalten und den Newsletter trotzdem weiterhin zu erhalten.
Grundsätzlich muss das Unternehmen, das über den Versand und den Zweck des Trackings entscheidet, dafür sorgen, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Wird ein E-Mail-Service-Provider eingesetzt, hängt dessen Verantwortung von seiner konkreten Rolle ab. Führt er das Tracking ausschließlich im Auftrag des Absenders durch, kann er beispielsweise als Auftragsverarbeiter handeln. Der Einsatz eines Dienstleisters nimmt dem versendenden Unternehmen seine Verantwortung also nicht automatisch ab.
Einwilligungspflichtiges Tracking ohne eine wirksame Einwilligung kann gegen die jeweiligen Datenschutz- und ePrivacy-Regeln verstoßen und Maßnahmen der zuständigen Datenschutzbehörden nach sich ziehen.
Für Frankreich ist die allgemeine Übergangsphase für bereits vor dem 14. April 2026 erhobene Adressen grundsätzlich bereits abgelaufen. Italien sieht für die Anpassung bestehender Prozesse eine Frist bis zum 29. Oktober 2026 vor. Unternehmen sollten deshalb jetzt prüfen, ob ihre Einwilligungen, Tracking-Einstellungen und Widerrufsprozesse den jeweiligen Anforderungen entsprechen.
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