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   Jacob Eßer  |  
11. September 2026

Tracking-Pixel in E-Mails: Neue Vorgaben in Frankreich und Italien

Headergrafik zu Tracking-Pixeln im E-Mail-Marketing in Frankreich und Italien

Frankreich und Italien haben 2026 neue Empfehlungen und Leitlinien zum Einsatz von Tracking-Pixeln in E-Mails veröffentlicht. Sie konkretisieren, wie bestehende Datenschutz- und ePrivacy-Regeln auf das E-Mail-Tracking anzuwenden sind.

Die Vorgaben sind für Unternehmen relevant, die in Frankreich oder Italien E-Mail-Kommunikation einsetzen. Wer Öffnungen personenbezogen misst, sollte deshalb Einwilligungen, Datenschutzhinweise und technische Einstellungen überprüfen.

In diesem Beitrag erfährst du, welche neuen Vorgaben es gibt, was sie für E-Mail-Tracking bedeuten, welche Unterschiede es zwischen Frankreich und Italien gibt und wie du jetzt Schritt für Schritt vorgehen kannst.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. 

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Person steckt Pfeil in Zielscheibe auf Präsentationswand, Laptop auf Tisch, gelbe diagonale Streifen links
  • Frankreich und Italien haben 2026 ihre Anforderungen an Tracking-Pixel in E-Mails konkretisiert.
  • Für individuelles Öffnungstracking zu Marketing-, Optimierungs-, Personalisierungs- oder Profilingzwecken ist grundsätzlich eine vorherige Einwilligung erforderlich.
  • Die Einwilligung für den Versand einer Marketing-E-Mail deckt personenbezogenes Tracking nicht automatisch ab.
  • Frankreich erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Einwilligung für eng verbundene Zwecke. Italien gestattet ebenfalls eine gemeinsame Einwilligung, verlangt aber einen granularen Widerruf des Trackings.
  • Ohne erforderliche Einwilligung beziehungsweise nach einem Widerruf muss das entsprechende Tracking technisch unterbleiben.
  • Unternehmen sollten nicht nur ihre Anmeldeformulare prüfen, sondern auch Permissions, Widerrufsprozesse, Automationen und Reporting. 

Tracking-Pixel in E-Mails: Definition und Funktionsweise

Definition: Ein Tracking-Pixel (auch Zählpixel genannt) ist eine kleine, meist unsichtbare Grafik, die in eine E-Mail eingebunden und beim Öffnen von einem externen Server geladen wird. 
Durch diesen Abruf kann festgestellt werden, ob und wann eine E-Mail geöffnet wurde. Je nach technischer Umsetzung können außerdem Informationen wie Pixel-ID, IP-Adresse oder Angaben zum verwendeten Gerät übertragen werden. Wird der Abruf einem bestimmten Empfänger zugeordnet, entstehen personenbezogene Nutzungsdaten.

Im E-Mail-Marketing dienen diese Informationen beispielsweise dazu, Öffnungsraten auszuwerten, Kampagnen zu optimieren oder Automationen aufgrund einer Öffnung zu steuern.

Kurz gesagt: Tracking-Pixel machen E-Mail-Öffnungen messbar, indem beim Laden der E-Mail Informationen an einen Server übertragen werden.

 

Dieser Beitrag konzentriert sich auf Tracking-Pixel und damit vor allem auf Öffnungstracking. Mehr zu Tracking-Links, Klicktracking und E-Mail-Reporting erfährst du in unserem bestehenden Grundlagenbeitrag.

Grundlagenbeitrag lesen

E-Mail-Tracking 2026: Warum Frankreich und Italien die Vorgaben konkretisieren

Tracking-Pixel sind für Empfänger meist nicht sichtbar. Beim Öffnen einer E-Mail können sie jedoch Informationen erfassen und an den Absender beziehungsweise dessen Dienstleister übermitteln.

Genau darin sehen die Datenschutzbehörden ein Problem: Das E-Mail-Postfach gehört zum persönlichen Kommunikationsbereich. Empfänger sollen deshalb wissen und mitentscheiden können, wenn ihr Verhalten dort erfasst wird.

Dabei geht es nicht nur um die DSGVO. Zusätzlich gelten in Frankreich und Italien nationale Regeln auf Grundlage der europäischen ePrivacy-Vorgaben. Diese regeln unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Informationen vom Endgerät einer Person ausgelesen werden dürfen.

Die Vorgaben sind also nicht komplett neu. Die Behörden konkretisieren 2026 vor allem, wie die bereits bestehenden Datenschutzregeln speziell auf Tracking-Pixel in E-Mails anzuwenden sind.

Kurz gesagt: Tracking-Pixel arbeiten meist unbemerkt im Hintergrund. Frankreich und Italien stellen deshalb klarer heraus, wann dafür eine Einwilligung nötig ist und welche Anforderungen Unternehmen beachten müssen. 

Einwilligung für Tracking-Pixel: Was gilt grundsätzlich?

Einwilligung für Tracking-Pixel und Öffnungstracking im E-Mail-Marketing

Für personenbezogenes Öffnungstracking zu Marketing-, Optimierungs-, Personalisierungs- oder Profilingzwecken ist grundsätzlich eine vorherige Einwilligung erforderlich. Diese muss informiert, freiwillig und auf die jeweiligen Zwecke bezogen sein. Empfänger müssen verständlich über das Tracking, seine Zwecke und die Widerrufsmöglichkeit informiert werden. Die Einwilligung muss dokumentierbar sein. Wird sie widerrufen, muss das Tracking technisch unterbleiben.

Für Frankreich und Italien gilt gleichermaßen: Die Erlaubnis, eine Marketing-E-Mail zu senden, umfasst nicht automatisch die Erlaubnis, das Verhalten der Empfänger zu verfolgen.  

Davon können verschiedene Formen der E-Mail-Kommunikation und darauf aufbauende Prozesse betroffen sein:

  • Newsletter und Marketing-Mailings,
  • automatisierte Customer Journeys,
  • Lead-Nurturing und Reaktivierung,
  • Segmente und Trigger auf Basis von Öffnungen,
  • Personalisierung nach Öffnungsverhalten,
  • Transaktions- und Servicemails mit zusätzlichem Tracking. 

Kurz gesagt: Die Einwilligung in den Newsletter deckt personenbezogenes Öffnungstracking nicht automatisch ab. Dafür ist grundsätzlich eine vorherige Einwilligung erforderlich.

Tracking-Pixel in Frankreich: Das verlangt die CNIL 2026

Frankreich-Flagge zu Tracking-Pixeln im E-Mail-Marketing in Frankreich

Die französische Datenschutzbehörde Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) hat ihre Empfehlung zu Tracking-Pixeln am 12. März 2026 verabschiedet und am 14. April 2026 veröffentlicht.  

Vorher: Auch vor 2026 galt in Frankreich bereits: Nicht notwendiges Tracking auf dem Endgerät ist grundsätzlich einwilligungspflichtig. Die bestehenden Regeln zu Cookies und anderen Tracking-Technologien waren also schon auf vergleichbare Tracking-Szenarien anwendbar. Eine eigene Empfehlung speziell für Tracking-Pixel in E-Mails gab es bislang jedoch nicht.

Neu: Mit den neuen Empfehlungen ist nun klarer geregelt, wie Einwilligung, Zweckbindung und Widerruf beim Öffnungstracking ausgestaltet sein sollen.  

  • Eine separate Checkbox für das Tracking zusätzlich zur Newsletter-Einwilligung ist nicht in jedem Fall nötig:
  • Eine gemeinsame Einwilligung kann ausreichen, wenn die verfolgten Zwecke eng zusammenhängen. Das kann beispielsweise bei einem ausdrücklich personalisierten Newsletter der Fall sein, wenn das Tracking unmittelbar der Personalisierung von Inhalten oder Versandfrequenz dient. Die Zwecke müssen klar erkennbar sein.
  • Für unabhängige Zwecke müssen Empfänger eine entsprechende Auswahl treffen können.
  • Für E-Mail-Adressen, die bereits vor dem 14. April 2026 erhoben wurden, galt eine Übergangsregel: Empfänger mussten grundsätzlich bis zum 14. Juli 2026 über den Einsatz von Tracking-Pixeln informiert werden und einfach widersprechen können.
  • Der Widerruf muss einfach möglich sein und technisch umgesetzt werden.

Kurz gesagt: In Frankreich können Newsletter und Tracking bei eng verbundenen Zwecken gemeinsam eingewilligt werden. Für unabhängige Zwecke muss eine getrennte Auswahl möglich sein. 

Tracking-Pixel in Italien: Das verlangt der Garante 2026

Italien-Flagge zu Tracking-Pixeln im E-Mail-Marketing in Italien

Am 17. April 2026 hat der italienische Garante eigene Leitlinien für Tracking-Pixel in E-Mails beschlossen. Sie wurden am 29. April 2026 veröffentlicht. Nicht notwendiges personenbezogenes Tracking darf grundsätzlich erst nach Einwilligung erfolgen.

Vorher: Auch in Italien galt bereits vor 2026, dass nicht technisch notwendige Tracking-Verfahren grundsätzlich eine vorherige Einwilligung benötigen. Der Garante hatte dazu bereits allgemeine Leitlinien zu Cookies und anderen Tracking-Technologien veröffentlicht.

Neu: In den neuen Leitlinien wird nun ausdrücklich beschrieben, wie die bestehenden Regeln auf personenbezogenes Öffnungstracking anzuwenden sind.  

  • Die Einwilligung für Tracking kann grundsätzlich in die Marketing-Einwilligung integriert werden. Sie muss jedoch transparent, informiert und freiwillig erfolgen.  
  • Gleichzeitig müssen Empfänger das Tracking später separat widerrufen können, ohne den Newsletter abzubestellen.
  • Für die Anpassung bestehender Prozesse gilt eine Frist von sechs Monaten ab der Veröffentlichung der Leitlinien am 29. April 2026, also grundsätzlich bis Ende Oktober 2026.

Kurz gesagt: In Italien kann Tracking Teil der Marketing-Einwilligung sein, muss aber später separat widerrufen werden können.

Tracking-Pixel ohne Einwilligung: Welche Ausnahmen gibt es?

In bestimmten, eng begrenzten Fällen kann Tracking auch ohne Einwilligung zulässig sein. Entscheidend ist, dass der Zweck wirklich notwendig ist und die Daten nicht darüber hinaus genutzt werden.

In Frankreich kann das zum Beispiel für die Absicherung einer Authentifizierung gelten, etwa bei einem Login oder Sicherheitscode. Auch eine stark begrenzte Öffnungsmessung zur Verbesserung der Zustellbarkeit kann möglich sein. Sie darf zum Beispiel dazu dienen, inaktive Empfänger seltener oder gar nicht mehr anzuschreiben. Für Werbung, Personalisierung oder Nutzerprofile dürfen diese Daten dann nicht verwendet werden.

In Italien können ebenfalls bestimmte Sicherheitszwecke sowie notwendige Service- oder gesetzlich vorgeschriebene Kommunikation ausgenommen sein. Zusätzlich sind anonymisierte Kampagnenstatistiken möglich, wenn nicht erkennbar ist, welche einzelne Person eine E-Mail geöffnet hat.

Wichtig ist außerdem: Wenn die ePrivacy-Regeln für das Tracking eine Einwilligung verlangen, kann diese nicht einfach durch ein berechtigtes Interesse ersetzt werden.

Ob eine Ausnahme greift, hängt immer vom konkreten Zweck und von der technischen Umsetzung ab.

Kurz gesagt: Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen. Sobald Öffnungsdaten individuell für Marketing, Personalisierung oder Profilbildung genutzt werden, ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich. 

Auswirkungen auf E-Mail-Marketing: Öffnungsrate, Reporting und Automationen

Die neuen Vorgaben wirken sich vor allem auf Kennzahlen und Prozesse aus, die direkt auf Öffnungsdaten beruhen. 

E-Mail-Marketing-Dashboard zu Öffnungsrate, KPIs und Reporting bei Tracking-Pixeln

Welche KPIs sind betroffen?

Am stärksten betroffen ist die Öffnungsrate. Wenn Öffnungen nur noch bei Empfängern mit entsprechender Einwilligung gemessen werden dürfen, basiert die Kennzahl nicht mehr auf der gesamten Zielgruppe.

Dadurch können sich auch andere Auswertungen verändern, zum Beispiel:

  • Vergleiche mit früheren Kampagnen,
  • Vergleiche zwischen Ländern,
  • Auswertungen aktiver und inaktiver Empfänger,
  • Lead-Scoring, wenn Öffnungen in die Bewertung einfließen.

Klickrate, Conversions und konkrete Geschäftsziele sind davon weniger direkt betroffen. Sie werden aber als Ergänzung zur Öffnungsrate wichtiger.

 

Was verändert sich bei Automationen?

Auch Automationen, die auf Öffnungen reagieren, sollten geprüft werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Follow-up-Mails nach einer Öffnung,
  • Segmente wie „hat geöffnet“ oder „hat nicht geöffnet“,
  • Reaktivierungskampagnen bei ausbleibenden Öffnungen,
  • Personalisierungen auf Basis des Öffnungsverhaltens.

Fehlen Öffnungsdaten, können diese Logiken unvollständig oder nicht mehr für alle Empfänger funktionieren.

 

Was sollten Unternehmen tun?

Prüfe zuerst, wo Öffnungsdaten heute im Reporting und in Automationen verwendet werden. Überlege anschließend, ob diese Prozesse weiterhin sinnvoll funktionieren oder durch andere Signale ergänzt werden sollten.

Geeignete Alternativen können zum Beispiel Klicks, Conversions, Käufe oder andere konkrete Interaktionen sein.

Zusätzlich gilt: Öffnungsdaten waren auch bisher nicht vollkommen zuverlässig. Tracking-Pixel funktionieren nur, wenn Bilder geladen werden. Außerdem können Funktionen wie Apple Mail Privacy Protection Öffnungen technisch verfälschen.

 

Kurz gesagt: Die Öffnungsrate wird weniger vollständig und sollte nicht allein über den Erfolg einer Kampagne entscheiden. Unternehmen sollten prüfen, welche KPIs und Automationen heute von Öffnungen abhängen und stärker auf Klicks, Conversions und konkrete Geschäftsziele setzen. 

Tracking-Pixel prüfen: So gehst du in 5 Schritten vor

Die neuen Vorgaben müssen nicht bedeuten, dass du dein gesamtes E-Mail-Marketing neu aufsetzen musst. Entscheidend ist zunächst, den eigenen Status quo zu kennen und die betroffenen Prozesse systematisch zu überprüfen. 

Fünf Schritte zur Prüfung von Tracking-Pixeln und Öffnungstracking im E-Mail-Marketing

1. Prüfe, ob dein Unternehmen betroffen ist

Kläre zuerst, ob dein Unternehmen in Frankreich oder Italien E-Mail-Kommunikation mit Tracking-Pixeln einsetzt.

Betrachte dabei nicht nur klassische Newsletter. Prüfe auch Marketing-Automationen, Transaktionsmails, Servicekommunikation und weitere automatisierte E-Mails.

Dein Ergebnis: Du weißt, welche Länder und E-Mail-Prozesse genauer betrachtet werden müssen.

 

2. Erfasse, wo Tracking-Pixel eingesetzt werden

Prüfe anschließend deine Mailtypen und Tracking-Einstellungen:

  • Welche E-Mails enthalten Tracking-Pixel?
  • Werden Öffnungen einzelnen Empfängern zugeordnet?
  • Welche Daten werden dabei erfasst?
  • Wofür werden die Öffnungsdaten anschließend verwendet?

Berücksichtige dabei auch Daten, die über APIs, CRM-Systeme oder andere Integrationen weitergegeben werden.

Dein Ergebnis: Du hast einen Überblick darüber, wo personenbezogenes Öffnungstracking tatsächlich eingesetzt wird.

 

3. Prüfe Einwilligung und Transparenz

Ordne anschließend jedem Tracking-Zweck die vorhandene Permission beziehungsweise rechtliche Grundlage zu.

Prüfe insbesondere:

  • Ist der Zweck des Trackings verständlich erklärt?
  • Liegt die erforderliche Einwilligung vor?
  • Kann sie nachgewiesen werden?
  • Sind Anmeldeformular und Datenschutzhinweise aktuell?
  • Sind die unterschiedlichen Anforderungen in Frankreich und Italien berücksichtigt?

Bei Unsicherheiten sollte dieser Schritt gemeinsam mit Datenschutzbeauftragten beziehungsweise juristischer Beratung erfolgen.

Dein Ergebnis: Du weißt, bei welchen Kontakten und Anwendungsfällen Anpassungsbedarf besteht.

 

4. Prüfe Widerruf und technische Umsetzung

Eine Permission darf nicht nur in der Datenbank stehen. Die Entscheidung der Empfänger muss technisch umgesetzt werden.

Prüfe daher:

  • Kann eine Tracking-Einwilligung einfach widerrufen werden?
  • Kann insbesondere in Italien nur das Tracking abgeschaltet werden, ohne den Newsletter abzubestellen?
  • Wird nach einem Widerruf das entsprechende Tracking tatsächlich deaktiviert?
  • Werden die Informationen auch über CRM, APIs, Importe und Preference Center korrekt weitergegeben?

Dein Ergebnis: Einwilligung und Widerruf wirken nicht nur formal, sondern auch technisch.

 

5. Passe Automationen und Reporting an

Zum Schluss prüfst du, welche Prozesse von Öffnungsdaten abhängen.

Identifiziere beispielsweise öffnungsbasierte Trigger, Segmente, Reaktivierungskampagnen und Reports. Entscheide anschließend, ob sie weiterhin sinnvoll funktionieren oder durch andere Signale ergänzt werden sollten.

Gerade bei der Erfolgsmessung lohnt es sich, Klicks, Conversions und konkrete Geschäftsziele stärker einzubeziehen.

Dokumentiere anschließend die vorgenommenen Änderungen und überprüfe die Prozesse regelmäßig.

Dein Ergebnis: Dein E-Mail-Marketing funktioniert auch dann zuverlässig, wenn Öffnungsdaten nicht für alle Empfänger verfügbar sind. 

 

Kurz gesagt: Prüfe zuerst, wo Tracking eingesetzt wird, dann Einwilligung und Widerruf und anschließend die Auswirkungen auf Reporting und Automationen.

Fazit: Tracking-Pixel jetzt gezielt überprüfen

Die neuen Empfehlungen und Leitlinien aus Frankreich und Italien zeigen: E-Mail-Tracking ist mehr als eine technische Reporting-Funktion. Sobald das Verhalten einzelner Empfänger erfasst wird, spielen auch Einwilligung, Transparenz und Widerruf eine wichtige Rolle.

Für Unternehmen, für deren E-Mail-Kommunikation die Vorgaben in Frankreich oder Italien relevant sind, heißt das vor allem: erst prüfen, wo Tracking eingesetzt wird, dann Einwilligungen und technische Prozesse bewerten und schließlich Reporting und Automationen anpassen.

FAQ zu Tracking-Pixeln in Frankreich und Italien

Was sollte ich tun, wenn ich das Land meiner Empfänger nicht kenne?

Ist nicht klar, ob sich Empfänger in Frankreich oder Italien befinden, sollte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die dortigen Vorgaben keine Rolle spielen.

Prüfe zunächst, ob sich das relevante Land über vorhandene und rechtmäßig erhobene Daten bestimmen lässt. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, kann es sinnvoll sein, für diese Kontakte die strengere Variante zu wählen und personenbezogenes Öffnungstracking nur mit entsprechender Einwilligung einzusetzen. Welche Lösung zum eigenen Setup passt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Betreffen die Vorgaben nur Newsletter?

Nein. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der E-Mail, sondern ob darin ein Tracking-Pixel eingesetzt wird und welchem Zweck dieser dient.

Betroffen sein können deshalb auch automatisierte Kampagnen, Vertriebs-, Service- oder Transaktionsmails. Nicht für jedes Tracking ist jedoch automatisch eine Einwilligung erforderlich. Für bestimmte notwendige Zwecke gibt es eng begrenzte Ausnahmen. Die CNIL stellt ausdrücklich klar, dass ihre Empfehlung grundsätzlich unabhängig von Art des Absenders oder Empfängers für Tracking-Pixel in E-Mails gilt.

Können Unternehmen weiterhin Öffnungsraten messen?

Ja. Personenbezogene Öffnungen können weiterhin gemessen werden, wenn dafür die erforderliche Einwilligung vorliegt oder eine zulässige Ausnahme greift.

Ohne Einwilligung darf personenbezogenes Öffnungstracking zu Marketing-, Optimierungs- oder Profilingzwecken dagegen grundsätzlich nicht einfach weiterlaufen. Dadurch kann die gemessene Öffnungsrate künftig nur noch einen Teil der gesamten Empfängerliste abbilden.

Brauche ich für das Tracking immer eine eigene Einwilligung?

Eine Einwilligung für das Tracking ist grundsätzlich erforderlich, wenn personenbezogene Öffnungsdaten für Marketing, Optimierung, Personalisierung oder Profilbildung genutzt werden. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass dafür immer eine zweite Checkbox nötig ist.

In Frankreich können eng miteinander verbundene Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam abgefragt werden. In Italien kann das Tracking grundsätzlich in die Marketing-Einwilligung einbezogen werden, allerdings muss das Tracking später separat widerrufen werden können.

Was verändert sich für Empfänger?

Empfänger erhalten mehr Transparenz und Kontrolle darüber, ob ihre Öffnungen erfasst werden.

Sie müssen verständlich über das Tracking und seinen Zweck informiert werden. Ist eine Einwilligung erforderlich, müssen sie diese frei erteilen und später wieder zurücknehmen können. In Italien muss beispielsweise auch die Möglichkeit bestehen, das Öffnungstracking abzuschalten und den Newsletter trotzdem weiterhin zu erhalten.

Wer ist für ein rechtskonformes E-Mail-Tracking verantwortlich?

Grundsätzlich muss das Unternehmen, das über den Versand und den Zweck des Trackings entscheidet, dafür sorgen, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Wird ein E-Mail-Service-Provider eingesetzt, hängt dessen Verantwortung von seiner konkreten Rolle ab. Führt er das Tracking ausschließlich im Auftrag des Absenders durch, kann er beispielsweise als Auftragsverarbeiter handeln. Der Einsatz eines Dienstleisters nimmt dem versendenden Unternehmen seine Verantwortung also nicht automatisch ab.

Was passiert, wenn Unternehmen ihre Prozesse nicht anpassen?

Einwilligungspflichtiges Tracking ohne eine wirksame Einwilligung kann gegen die jeweiligen Datenschutz- und ePrivacy-Regeln verstoßen und Maßnahmen der zuständigen Datenschutzbehörden nach sich ziehen.

Für Frankreich ist die allgemeine Übergangsphase für bereits vor dem 14. April 2026 erhobene Adressen grundsätzlich bereits abgelaufen. Italien sieht für die Anpassung bestehender Prozesse eine Frist bis zum 29. Oktober 2026 vor. Unternehmen sollten deshalb jetzt prüfen, ob ihre Einwilligungen, Tracking-Einstellungen und Widerrufsprozesse den jeweiligen Anforderungen entsprechen.

Beitrag von

Jacob Eßer

Inxmail GmbH   |   Content Creator

Jacob ist Content Creator bei Inxmail. Er schreibt für den Inxmail Blog über praxisnahe Themen rund um E-Mail-Marketing. Dabei recherchiert er aktuelle Entwicklungen, greift relevante Fragen von E-Mail-Marketern auf und vermittelt Inhalte verständlich sowie anwenderfreundlich.

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