Spätestens seit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht fest: Sobald Du an jemanden Werbe-E-Mails verschickst oder sein Klick- und Browser-Verhalten trackst, brauchst Du dessen Einwilligung. In der Praxis kann das jedoch ganz schön zur Stolperfalle werden. Was dabei genau zu beachten ist, erfährst Du in diesem Kapitel.
Wie bereits gesagt: Du darfst nur dann Werbe-E-Mails versenden, wenn der Empfänger vorher zugestimmt – also seine Einwilligung erklärt – hat.
Dieser einfach klingende Grundsatz ist in der Praxis oft nur schwer rechtssicher umzusetzen. Das Hauptproblem liegt an der Art der Kommunikation: Im Internet ist die Identität eines Anmelders zum Newsletter nur bedingt zu überprüfen. Mit der Person kommst Du nämlich nur online in Kontakt. Die Daten, die also in ein Anmeldeformular getippt werden, müssen nicht zwangsläufig stimmen. Zum Glück musst Du eine Identität aber auch nicht nachprüfen. Im Grunde reicht es, wenn Du weißt, dass einer Person eine bestimmte E-Mail-Adresse zugeschrieben wird, auf die sie Zugriff hat.
Dennoch sind ein paar wichtige Dinge zu beachten, wenn Du eine Einwilligung von jemandem online einholen möchtest. All das spiegelt sich in der Frage: Wer darf was wofür tun?
Es muss klar aus der Erklärung hervorgehen…
Das Wichtigste bei diesen Details ist es, die Erklärung eindeutig zu gestalten. Außerdem soll der Erklärende klar erkennen können, worin er einwilligt. Von Einwilligungen „in AGB“, vor allem versteckt in Textblöcken in anderen Dokumenten, ist abzuraten. Dadurch sind die Eindeutigkeit und Transparenz nicht gewährleistet.
Wenn Du Einwilligungen formulieren musst, versuche nicht zu klingen wie Jurist·innen. Sage klar und deutlich, was Du vom Erklärenden möchtest. Jede Mehrdeutigkeit, Überraschung oder unangemessene Benachteiligung geht nämlich zu Deinen Lasten. Du kannst Dich zwar an Vorlagen orientieren, aber am besten nutzt Du Deine eigenen Worte für die finale Version.
Zusätzlich musst Du als werbetreibendes Unternehmen den Einwilligenden darüber informieren, wie er seine Einwilligung widerrufen kann. Du musst ihm nicht nur eine Widerrufsmöglichkeit bieten, sondern der Widerruf selbst darf außerdem nichts kosten. Der vielleicht wichtigste Punkt: Der Widerruf darf nicht komplizierter als die Einwilligungserklärung sein. Denn ganz ehrlich: Warum sollte man einem Nutzer Steine in den Weg legen, wenn er den Newsletter nicht mehr möchte?
Eine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails und dem Tracken von Klickverhalten in der E-Mail selbst könnte also zum Beispiel so aussehen:
„Ich bin einverstanden, dass mir die X GmbH Newsletter per E-Mail zusendet und mein Klickverhalten (Öffnungen und Klicks) misst, um mir zu meinen Interessen passende Inhalte zu liefern. Ich kann diese Einwilligung jederzeit kostenlos mit einem Klick auf den Link „Abmelden“ widerrufen, den ich in jeder Newsletter-Ausgabe finde.“
Eine Frage, die oft auftaucht in dem Zusammenhang: „Darf das Häkchen vorausgefüllt sein oder muss es aktiv gesetzt werden?“. Dazu ist zu sagen:
Zur Erinnerung: Das Hauptproblem beim Anmeldeprozess ist, dass Du im Ernstfall belegen musst, dass sich die anmeldende Person tatsächlich selbst angemeldet hat. Wenn sie behauptet, sie habe ihre Daten nicht selbst eingegeben, musst Du Belege dafür liefern, dass sie es getan hat. In manchen Situationen kann dieser Beleg relativ leicht gelingen, zum Beispiel wenn…
Relativ schwierig ist der Beleg der Anmeldung logischerweise, wenn sich „völlig Unbekannte“ auf Deiner Website anmelden können. Angenommen, Du betreibst eine Webseite mit einem Formular, auf dem man seine Daten eintragen und sich zu einem Newsletter anmelden kann. Damit Du den Beleg der Anmeldung bringen kannst, musst Du mehr tun, als nur die Daten des Formulars zu archivieren. Deshalb hat sich das Prinzip des „Double-Opt-In“ (auch „DOI“ genannt) als Standard etabliert. Und genau um dieses Verfahren geht es im nächsten Kapitel.
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